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Gericht: Kammergericht Berlin
Beschluss verkündet am 01.11.2004
Aktenzeichen: 26 U 98/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 116 Nr. 2 | |
ZPO § 233 |
Kammergericht Beschluss
Geschäftsnummer: 26 U 98/04
In Sachen
Tenor:
wird die Berufung der Beklagten gegen das am 28.05.2004 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Berlin - 22 O 81/04 - auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Berufung der Beklagten war durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb eines Monats eingelegt worden ist, § 517, 522 I ZPO. Die Berufung einschließlich Berufungsbegründung ging dagegen erst am 09.09.2004 bei Gericht ein.
Wegen der Versäumung der Berufungsfrist war der Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO zu gewähren. Die Beklagte war nicht ohne eigenes oder ihr zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsfrist gehindert.
Der Senat hat mit Beschluss vom 09.08.2004 das - rechtzeitig innerhalb der Berufungsfrist eingegangene - Prozesskostenhilfegesuch abgelehnt, da die Voraussetzungen des § 116 Nr. 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich waren.
Im Falle der Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrages ist eine Wiedereinsetzung aber nur dann gerechtfertigt, wenn die Partei vernünftigerwise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. War die Erwartung dagegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei oder ihr Vertreter erkennen konnten, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht vorlagen oder nicht ausreichend dargetan waren, kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (BGH NJW-RR 1990, 450 und BGH NJW-RR 1991, 1532, 1533).
Hier war mit der Ablehnung des Gesuchs schon deshalb zu rechnen, weil die Bedürftigkeit nicht dargetan war. Die Wiedereinsetzung kann u. a. nur dann gewährt werden, wenn die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig dargestellt hat. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beklagte als GmbH hätte aber gem. § 116 Nr. 2 ZPO von den wirtschaftlichen Voraussetzungen her nur dann erfolgen können, wenn die Beklagte sowie die an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten (wie z. B. Gesellschafter) nicht in der Lage gewesen wären, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dem allgemeinen Interesse zuwider gelaufen wäre.
Die Beklagte hat in ihrem Prozesskostenhilfeantrag dagegen lediglich ihre eigene wirtschaftliche Situation dargestellt; zu den beiden weiteren Voraussetzungen fehlen jegliche Ausführungen. Die Beklagte und ihr Prozessbevollmächtigter durften daher nicht darauf vertrauen, dass durch die Einreichung ihres unvollständigen Prozesskostenhilfegesuchs die spätere Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erreicht werden könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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